Immer wieder fragen in etwaigen Internetz-Foren, Facebook oder bei mir Leute an:
“Ich muss ein Auto abholen – wo kann man sich (gegen kleine Gebühr) rote Nummern ausleihen?”
Jedes Mal lautet die richtige Antwort:
“Rote Nummer” im Sinne von rotes Dauerkennzeichen bekommen nur Autohändler/-werkstätten/-etc. Zur Überführung benötigt man ein Kurzzeitkennzeichen, welches 5 Tage gültig ist und bei regulärer Zulassung bei der selben Versicherung kostenlos ist bzw. verrechnet wird. Die Versicherungsprämie wohlgemerkt – nicht die Schilder. Eine Kurzzeit-EVB kostet ohne anschließende Zulassung zwischen 30e und 50e, dazu kommen die Gebühren der Zulassungsstelle und der Schilderprägerei.
Doch wieso?
Rote Dauerkennzeichen bekommt man nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie u.a. Vorliegen von gültigem Kfz-Gewerbe und persönliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers – hier ist ein Merkblatt dazu vom Landratsamt München.
Da heißt es auch wörtlich:
1. Es sind folgende Fahrten gestattet (Begriffsbestimmung):
• Probefahrt: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
des Fahrzeuges
• Prüfungsfahrt: Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück
• Überführungsfahrt: Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort.2. Rote Dauerkennzeichen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden
2.1 eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet
z.B.: Vermietung od. Verleih an betriebsfremde Personen
3. Keine Fahrten (mehr) zur Anregung der Kauflust
…
Rote Dauerkennzeichen werden gem. § 16 FZV nur an zuverlässige Personen ausgegeben. Verstöße gegen o.g. und andere gesetzliche Vorschriften, lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit erkennen.
Bei Nichtbeachtung bzw. Unzuverlässigkeit drohen Sanktionen, Einleitung von Ordnungswidrigkeiten und kostenpflichtige Belehrungen/Abmahnungen, bis hin zum Kennzeichenentzug (Widerruf) von Amts wegen.
Manche Schlaumeier sagen nun vll (wörtlich):
Ja, da hat er total recht. Diese ganzen dummen Gesetze und Vorschriften sind doch nur dazu da, um gebrochen zu werden. Außerdem intreressiert es höchstens Wayne.
Andere Menschen mit wenigstens einem Hauch von Verstand fragen sich an dieser Stelle berechtigterweise: Die Konsequenzen seitens des Gesetzgebers klingen ja nicht besonders einschüchternd – was sagt denn überhaupt die Versicherung dazu?
Werfen wir mal nen kurzen Blick in Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk (KfzSBHH)
A.3.1 Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten
a …
b roten Versicherungskennzeichen oder
c …
deutlich sichtbar versehen sind.
Diese Fahrzeuge dürfen nach §§ 16 und 28 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt werden.
– Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchs- fähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
– Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- zeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorga- nisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
– Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Überführung des Fahr- zeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Hinweis: Wenn Sie hiergegen verstoßen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz (siehe dazu B.1.2.3).
Das kannten wir ja schon. Was steht denn nun unter ominösem Kürzel B.1.2.3?
B Ihre Pflichten
B.1. Bei allen Versicherungsarten
B.1.2.3 Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten …, roten Versicherungskennzeichen, … versehen und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt (vgl. A.1.3) entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird.
Tja. Dann fahr doch mal munter weiter! Ich hoffe, dass es keinen Unfall mit Personenschaden gibt. Womöglich noch mit einem Kind… Die Folgen mag man sich nicht vorstellen!!
Ich hoffe, dass es spätenstens jetzt keine Kfz-Händler mehr gibt, die ihre roten Kennzeichen verleihen.
TIPP: Da es wohl noch mehr solcher verantwortungsloser Chaoten auf den Straßen gibt, empfehle ich JEDEM eine Privathaftpflicht mit passender Ausfalldeckung inkl. Leistung bei Eigenschaft des Schädigers als Halter/Führer von Kraftfahrzeugen. Kein großer Trost, ich weiß – aber mehr kann man nicht machen.
Mit kopfschüttelnden Grüßen,
Wladimir Simonov