Privathaftpflicht

Die Privathaftpflicht, mit der Sie endlich ruhig schlafen können!

Geben Sie es zu – Sie suchen nach einer Haftpflicht, die endlich mal das hält was sie verspricht und Sie ruhig schlafen lässt! Wenn das stimmt, dann sind Sie bei mir genau richtig. Hier ist eine Übersicht möglicher Leistungen:

  • bis zu 50 Mio EUR Deckung
  • Ausfalldeckung ab dem 1. EUR (auch bei Schäden durch Vorsatz & aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines KFZ & aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter!)
  • Einschluss von Personenschäden aller mitversicherten Personen untereinander
  • KEIN Einwand von Deliktunfähigkeit aller mitversicherter Personen (zB Kinder unter 7 Jahren, Erwachsene mit geistiger Beeinträchtigung und/oder psychischen Erkrankungen)
  • Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
  • Mitversicherung des Betriebes von PV-Anlagen und vielen anderen selbstständigen Tätigkeiten wie zB (Online-)Handel mit Tupperware/Amway/Mary Kay, etc, Tagesmutter, Botendienste, Schönheitspflege wie Make-Up oder Nageldesign, Nachhilfe, Tiersitter, …
  • Verlust privater und dienstlicher Schlüssel & Codekarten
  • beitragsfreies Leistungs-Update & verbindliche Leistungsgarantie gegenüber jedem anderen Tarif auf dem deutschen Markt
  • Diensthaftpflicht
  • uvm wie u.a. Bauherrenrisiko, Vermietung von Immobilien, Internetnutzung & Datenrisiken, Abwasser- & Umweltrisiken,  geliehene & gemietete Sachen inkl. Rabattausgleich & Selbstbeteiligungsübernahme bei Autounfällen mit fremden Fahrzeugen, …

Ganz neu und einmalig: Zufriedenheitsgarantie mit einem täglichen Kündigungsrecht!

Dieser umfassende Schutz ist günstiger als Sie denken! Je nach Ihrem Bedarf ist ein TOP-Tarif mit diesen Leistungen bereits ab 20,69 € im Jahr zu haben – Ihr persönliches Angebot ist nur ein paar Klicks entfernt 😉

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    Wissenswertes zu Privathaftpflicht:

    Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§ 823 BGB). Die Gefahr, im täglichen Leben Schaden anzurichten, ist immer gegeben. Gerade dann, wenn Personen geschädigt werden, können extrem hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen!

    Schadenbeispiele aus der Praxis:

    #Rotwein
    Während eines Abendessens bei Freunden entglitt dem Gast ein volles Glas Rotwein. Dabei wurde der weiße Teppich in Mitleidenschaft gezogen. Mit Hilfe einer speziellen Reinigung konnten die Flecken entfernt werden. Die Schadenhöhe wurde auf 200 € geschätzt.

    #Zigarette
    Während eines Waldspaziergangs warf ein Mann eine brennende Zigarette einfach weg. Durch die glimmende Zigarette wurde ein Waldbrand entfacht, der umfangreiche Löscharbeiten der örtlichen Feuerwehren erforderte. Zusätzlich wurde der Mann zur Kostenübernahme für die Wiederaufforstung des Waldes verpflichtet. Die Schadenhöhe wurde auf insgesamt 47.000 € geschätzt.

    #Fussball
    Beim Fußballspielen im Garten mit seinen Kindern schoss der Familienvater in Richtung Tor – jedoch leider knapp daneben. Der Fußball durchschlug die Scheibe eines Gewächshauses des Nachbarn. Die Schadenhöhe wurde auf 400 € geschätzt.

    #Schuterklopfer
    Während eines Spaziergangs schlug ein langjähriger Bekannter seinem Freund anerkennend auf die Schulter. Dieser war jedoch darauf nicht vorbereitet, kam aus dem Gleichgewicht und fiel mehrere Stufen einer Treppe hinunter, an der die beiden vorbei gingen. Dabei zog der Freund sich eine Fraktur des Schulterblattes zu und machte Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend. Die Krankenkasse nahm den Schadenverursacher zusätzlich für die Behandlungskosten in Regress. Die Schadenhöhe wurde auf insgesamt 19.000 € geschätzt.

    #Zusammenstoß
    Ein Inlineskater fuhr morgens mit hohem Tempo seine täglichen Runden um den See. In Gedanken versunken, bemerkte er eine Joggerin, die den Weg kreuzte, zu spät. Beim Zusammenstoß hat sich die Joggerin das Handgelenk gebrochen und das Knie stark geprellt. Sie machte Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend. Zusammen mit den Regressforderungen der Krankenkasse für die Behandlungskosten wurde die Schadenhöhe auf ca. 15.000 € geschätzt.

    #Kopfschuss
    Bei einem Familienurlaub in Russland haben spielende Kinder in einer Schublade eine geladene Pistole gefunden. Als eines der Kinder die Waffe begutachtete, löste sich ein Schuss und traf ein anderes Kind am Kopf. Schwer verletzt überlebte es, wird allerdings sein ganzes Leben lang pflegebedürftig sein. Insgesamt beträgt der bisher geschätzte Schaden über 2.000.000€.

    Sparteninformation:

    Für wen ist die Versicherung?

    Eine Privathaftpflichtversicherung ist für jede Privatperson wichtig.

    Was ist versichert?

    Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

    Versicherter Personenkreis:

    • Versicherungsnehmer
    • Ehegatten
    • Lebenspartner oder Partner in häuslicher Gemeinschaft
    • Kinder – sofern diese unverheiratet und minderjährig sind. Volljährige Kinder sind mitversichert, sofern diese unverheiratet
    sind und sich in der ersten Berufs-/ oder Schulausbildung befinden – maximal meistens jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr
    • Im Haushalt beschäftigte Personen während der Ausübung ihrer Tätigkeit.

    Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?

    • Vorsatz
    • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
    • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
    • Geldstrafen und Bußgelder
    • Gefälligkeitsschäden
    • Nebenberufliche Tätigkeiten und Ausübung eines Ehrenamtes
    • Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen
    • Verlust von Schlüsseln

    Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannte Punkte können jedoch – je nach Bedingungswerk – auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.

    Sonderfall Glasbruch

    Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind Schäden, die Sie an den gemieteten Räumen verursachen, als Mietsachschäden in vielen Tarifen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Sind Sie am Bruch von Fenster- oder Türverglasungen, dem Glaskochfeld der mit gemieteten Einbauküche o. ä. schuld, ist ein solcher Schaden allerdings nicht gedeckt! Grund hierfür ist, dass Sie als Mieter eine spezielle Versicherung für solche Schäden abschließen können: die Glasversicherung. Diese kommt für die geschilderten Schäden auf. Möchten Sie sich gegen Schadenersatzforderungen aus Glasbruch schützen, ist Ihnen als Mieter der Abschluss eines solchen Vertrags sehr zu empfehlen. Grundsätzlich gehört eine Glasversicherung jedoch nicht zu unbedingt notwendigen Policen, denn Glasbruch stellt kein existenzielles Risiko dar.

    Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

    Tierhalterhaftpflichtversicherung: Besitzer von Pferden, Eseln, Hunden und anderen Haustieren sind grundsätzlich für die Schäden, die diese Tiere verursachen, verantwortlich. Gerade weil die Tiere unberechenbar sind, sollten Sie sich vor Schadenersatzansprüchen mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung schützen. Exotische Tiere wie Echsen oder Schlangen sollten mit dem Privathaftpflichtversicherer abgeklärt werden!

    Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: Der Besitz von Immobilien verpflichtet den Eigentümer dazu, dafür zu sorgen, dass niemand durch die Immobilie zu Schaden kommt (Verkehrssicherungspflicht). Da dies – gerade bei vermieteten Objekten – nicht immer ohne Probleme möglich ist, empfiehlt es sich, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung: Die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen – insbesondere von Heizöl – ist eine riskante Angelegenheit. Insbesondere die Schadenhöhe ist gewaltig, wenn auch nur wenige Liter Öl das Grundwasser verschmutzen. Kosten, die über eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.

    Bauherrenhaftpflichtversicherung: Wer an-, um-, oder neu baut, haftet als Bauherr für die Sicherheit am Bau und die sich hieraus ergebenden Schäden. Ungesicherte Schächte, herumliegendes Baumaterial usw. lassen das Schadenpotential rasch ansteigen. Dieser erhöhten Gefahr trägt die Bauherrenhaftpflichtversicherung Rechnung.

    Rechtsschutzversicherung: Die Rechtsschutzversicherung stellt quasi das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in dem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche. Deckung für Mietrecht, alles rund ums Fahrzeug oder auch für Arbeitsrecht stellen eigene Bausteine dar. In gewissem Umfang tritt eine Rechtsschutzversicherung auch für strafrechtliche Probleme ein. Viele Anbieter haben auch eine Beratungshotline für Ihre Kunden, über die man eine erste rechtliche Orientierung erhalten kann, wenn man vermutet ein Problem zu haben, das zu einem Rechtsstreit werden könnte. Jeder Rechtsstreit mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der „Verlierer“ zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltsskosten beider Parteien. Daher macht der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Sinn. Sie möchten doch nicht auf Ihr gutes Recht verzichten müssen, nur weil Sie das finanzielle Risiko nicht tragen können, oder?

    Erläuterungen zu den Leistungspunkten:

    Wir wollen, dass Sie verstehen, was Ihnen ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Nachstehend beschreiben wir daher die wichtigsten Leistungspunkte rund um die Privathaftpflichtversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch Fragen offen bleiben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Ansprechpartner für alle Bereiche der Vorsorge sehr gerne für Sie da!

    Versicherte Personen (außer bei Single-Tarifen!): 

    Generell genießen außer dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehe-/ Lebenspartner und deren unverheiratete, minderjährige Kinder Versicherungsschutz. Volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in einer direkt anschließenden Berufsausbildung befinden, sind auch mitversichert. Gegenseitige Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, gute Tarife haben Personenschäden untereinander eingeschlossen. Je nach Versicherer kann es aber Abweichungen geben. In manchen Fällen sind Einschränkungen in diversen Tarifvarianten zu beachten (z.B. Single, Senioren).

    Schäden durch deliktunfähige Personen:

    Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Lebensjahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern/Aufsichtspflichtigen vor, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Was bleibt, ist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten, wie zB Freunden oder den Nachbarn, wenn sie auf „dem Schaden sitzen bleiben“. Durch den Einschluss der entsprechenden Klausel leistet der Versicherer auch für diese „moralischen Verpflichtungen“. Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen als deliktunfähig eingestuft werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine geistige Beeinträchtigung (aufgrund Alter oder Krankheit) vorliegt. Auch hier ist der Schadenersatzanspruch per Gesetz nicht gegeben. Die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten lässt sich aber mit Einschluss der entsprechenden Klausel über den Versicherer absichern.

    Personenschäden versicherter Personen untereinander:

    Grundsätzlich sind Schäden, die Sie mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, …) zufügen, ausgeschlossen. Durch diese besondere Klausel sind Personenschäden untereinander mitversichert. So können Schmerzensgeldforderungen oder Verdienstausfall bis hin zu einer monatlichen Invaliditätsrente bei der eigenen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Auch eventuelle Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern, z.B. für die Behandlungskosten, gelten als mitversichert.

    Neuwertentschädigung über gesetzliche Ansprüche hinaus:

    Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert einer beschädigten Sache an den Geschädigten. Dies führt besonders bei technischen Geräten (aber auch Kleidung usw.) in der Regel zu hohen Differenzen zwischen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungskosten und Zeitwert (=Entschädigung des Versicherers). Einige wenige Versicherer bieten im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung an, dass Sie als Versicherungsnehmer entscheiden können, ob der Geschädigte den Neuwert der beschädigten Sache erhalten soll.

    Forderungsausfalldeckung:

    Unter Forderungsausfall versteht man die Absicherung eigener Schadenersatzforderungen für den Fall, dass der Schuldige nicht zahlen kann. Dies kann zB der Fall sein, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und für den Schaden auch nicht anderweitig aufkommen kann (zB Sozialhilfeempfänger). Dies ist schnell passiert, da nur etwa 70% der Bevölkerung eine Privat-Haftpflichtversicherung haben und gerade bei Personenschäden schnell hohe Schadenersatzforderungen möglich sind. Voraussetzung für die Leistung ist meist ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel. In der sogenannten “erweiterten Forderungsausfalldeckung” gelten zusätzlich zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche gegenüber
    dem Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflicht als nicht versichert gelten oder nicht versicherbar sind. Beispielsweise, wenn Sie einen Schaden durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug, ein nicht versichertes Tier oder eine vorsätzliche Tat erleiden. Mehr dazu finden Sie hier: KLICK

    Konditionendifferenzdeckung:

    Sie genießen bis zum Ablauf Ihres bestehenden Vertrages bereits alle Leistungserweiterungen des neu abgeschlossenen Vertrages ab dem Tag der Antragstellung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Schaden zunächst dem alten Versicherer gemeldet wird. Lehnt dieser wegen einer Deckungslücke die Regulierung ab, die aber beim neuen Versicherer mitversichert ist, übernimmt der neue Versicherer den Schaden. So profitieren Sie ab Antragstellung bereits von den verbesserten Bedingungen. Grundsätzlich verlangen Versicherer dafür eine geringe Mehrprämie für den Zeitraum bis zum Versicherungsbeginn, einige gewähren diesen wertvollen Schutz allerdings für eine bestimmte Zeit kostenfrei.

    Bauherrenhaftpflicht:

    Die Privathaftpflichtversicherung beinhaltet üblicherweise die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Neu- und Umbauten und wird bis zu einer bestimmten Bausumme beitragsfrei eingeschlossen. Übersteigt das Bauvorhaben die mitversicherte Bausumme, ist das Risiko über einen gesonderten Vertrag abzusichern.

    Selbstbewohntes Einfamilienhaus (innerhalb Deutschlands):

    Generell ist das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien/Grundstücken (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, usw.) über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.

    Selbstbewohntes Mehrfamilienhaus (innerhalb Deutschlands):

    Generell ist das Risiko durch den Besitz von Immobilien über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Denn Immobilien bergen zusätzliche Verantwortung wie z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks. In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist dieses Risiko jedoch eingeschlossen, so dass es keiner separaten Versicherung bedarf.

    Vermietung von Eigentumswohnungen / unbebauten Grundstücken:
    Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien/Grundstücken (zB Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks, …) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.

    Ferienhäuser und -wohnungen:
    Auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen sind im Regelfall über eine gesonderte Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Je nach gewähltem Privathaftpflichttarif kann hier allerdings bereits Deckung gegeben sein. Ggf. kann es hier noch Einschränkungen bezüglich der Anzahl der dann versicherten Ferienobjekte und beim Standort (In- oder Ausland) geben.

    Fotovoltaikanlagen inkl. Einspeisung:

    Generell ist dieses Risiko über eine gesonderte Betriebs- oder Betreiberhaftpflicht zu versichern. Viele Gesellschaften bieten (oftmals auf bestimmte kWp begrenzt) auch über die Privathaftpflicht einen Versicherungsschutz. Ansprüche können von örtlichen Stromversorgungsunternehmen aufgrund von Schäden durch die Stromeinspeisung gestellt werden oder auch von sonstigen Personen, wenn bspw. durch Sturm Teile der Anlage vom Dach gerissen und Schäden (zB an PKWs, Gebäuden, usw.) verursacht werden.

    Heizöl-/Gastanks:

    Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wird zwischenzeitlich in vielen Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen. In der Regel werden allerdings Begrenzungen hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanks vereinbart.

    Verlust privater, fremder Schlüssel/Codekarten:

    Ein Schlüsselverlust kann zu hohen Schadenersatzansprüchen führen. Gerade dann wenn Generalschlüssel verloren werden. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von privat genutzten Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Besitz befunden haben, lässt sich jedoch versichern. Der Versicherungsschutz beschränkt sich in der Regel auf die Kosten für die Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für ein vorübergehendes Notschloss. Auch hier ist die Begrenzung der Versicherungssumme und die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung üblich.

    Verlust beruflicher, fremder Schlüssel/Codekarten:

    Während über die oben genannte Klausel nur private Schlüssel versichert sind, bieten einige Versicherungen auch Schutz beim Verlust von beruflich genutzten Schlüsseln. Diese Klausel ist in jedem Fall wichtig, wenn Sie beruflich genutzte Schlüssel besitzen, da diese Schlüssel oft zu sehr großen Schließanlagen gehören. Ein Austausch sämtlicher Schlösser kann daher sehr kostspielig sein.

    Gebrauch von KFZ, soweit nicht zulassungs- und versicherungspflichtig:
    Gebrauch von Luftfahrzeugen, soweit nicht versicherungspflichtig:
    Gebrauch von Wasserfahrzeugen soweit nicht versicherungspflichtig:

    In der Privathaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich der Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeuge, sowie sonstiger Risiken, ausgeschlossen.

    Einschluss KFZ-Schäden:

    Generell gehört der Be- und Entladevorgang eines fremden KFZ zu dessen Verwendung (sogenannte „Benzinklausel“) und ist in der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Der Besitzer des KFZ ist meist nicht gewillt, den Schaden über die evtl. bestehende Vollkaskoversicherung zu regulieren (Rückstufung). Damit Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, bieten einige wenige Versicherer einen entsprechenden Einschluss in den Bedingungen an. Falschbetankung fällt darunter und ist bei den meisten Tarifen ausgeschlossen. Eine Handvoll Tarife hat sogar die Rückstufung im Schadensfall sowie die fällige Selbstbeteiligung eingeschlossen, sofern man mit einem geliehenen Auto einen Unfall verursachen sollte.

    Tierhaltung – Hüten fremder Tiere:

    Wer auf einen fremden Hund oder ein Pferd „aufpasst“, übernimmt automatisch das sogenannte „Tierhüterrisiko“ und ist damit zu einem gewissen Grad dafür verantwortlich, wenn das Tier eine andere Person schädigt. Dieses Tierhüterrisiko kann in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden, solange kein gewerbsmäßiges Hüten fremder Tiere stattfindet. Ausgeschlossen bleiben in der Regel Schäden an den zu beaufsichtigten Tieren selbst.

    Ehrenamt:

    Wenn Sie Schäden bei einer unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements verursachen, sind diese im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung versichert. Dazu gehört z.B. die Mitarbeit in der Kranken und Altenpflege, in der Behinderten-/Kirchen-/Jugendarbeit, in Vereinen/Bürgerinitiativen/Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung (z.B. Sportverein, Musik, Pfadfinder…). Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen/hoheitlichen Bereichen (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, usw.) müssen stellenweise separat vereinbart werden.

    Auslandsaufenthalte:

    Grundsätzlich besteht in der privaten Haftpflicht auch eine Auslandsdeckung. Schadenfälle im Ausland werden also grundsätzlich auch von Ihrem Versicherer übernommen. Allerdings ist dies je nach Versicherer zeitlich begrenzt. Längere Auslandsaufenthalte (zB länger als ein Jahr) müssen meist separat versichert werden. Zusätzlich unterscheiden die Versicherer teilweise zwischen europäischem und nicht-europäischem Ausland.

    Sonstige gewerbliche Nebentätigkeit:

    Grundsätzlich muss eine gewerbliche Tätigkeit mit einer separaten Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Einige Versicherer bieten für eine selbstständige Nebentätigkeit jedoch auch Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. Allerdings muss hier darauf geachtet werden, ob das ausgeübte Gewerbe mitversichert ist und ob Begrenzungen zB hinsichtlich des Jahresumsatzes nicht überschritten werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Tätigkeiten meist nur auf Basis der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen mitversichert sind. Die hier aufgeführten Deckungserweiterungen greifen daher in der Regel nicht für Schäden aus der gewerblichen Tätigkeit. Wir empfehlen daher immer den Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung.

    Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater:

    Tagesmütter/-väter haften für Schäden, die die Tageskinder verursachen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der Versicherungsumfang ist je nach Versicherer auf eine gewisse Anzahl von zu beaufsichtigenden Kindern beschränkt. Teilweise ist auch nur eine geringfügige Anstellung versichert.

    Sachschaden an gemieteter Immobilie:

    Schäden an geliehenen Sachen sind in der Haftpflichtversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Schäden an gemieteten Wohnräumen (zB eine Beschädigung der Bodenbeläge oder Türen) sind heutzutage über eine entsprechende Klausel meistens mitversichert werden.

    Sachschaden an gemieteten, beweglichen Sachen:

    Generell sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen nicht versichert (z.B. eine geliehene Leiter, Werkzeug vom Baumarkt…). Oft können Schäden an geliehenen mobilen Sachen jedoch in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Eine Begrenzung der Versicherungssumme und gegebenenfalls auch eine Selbstbeteiligung ist üblich.

    Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung:

    Versichert gelten hierüber die neuen Risiken unserer modernen Zeit. Wenn Sie z.B. unbewusst mit einem USB Stick, einer Email oder einer gebrannten CD Viren verbreiten, die andere fremde PC unbrauchbar machen.

    Gefälligkeitshandlungen:

    Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Tätigkeit hilft (=Gefälligkeitsschäden). Zumindest wurde in mehreren Gerichtsurteilen in der Vergangenheit festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Leider bleibt dabei ein unschöner Beigeschmack: Man wollte ja eigentlich zB  beim Umzug helfen und den Freund jetzt nicht auf den Kosten für die zerbrochene Lampe sitzen lassen. Damit dies vermieden wird, bieten immer mehr Versicherer einen Einschluss für Gefälligkeitsschäden an.

    Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Dienstherren:

    Generell müssen Sie für Sachschäden, die Sie Ihrem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zufügen, nicht haften (z. B. Schäden an der EDV-Ausrüstung durch umgeschüttete Flüssigkeiten (Kaffee, Wasser), Schäden an produzierten Waren durch falsche Bedienung einer Maschine usw.). Somit springt die Privathaftpflicht auch nicht für derartige Schäden ein. Um aber Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, bieten manche Versicherer inzwischen Versicherungsschutz für diese Schäden an. Meist ist die Versicherungsleistung aber mit einer niedrigeren Versicherungssumme und/oder einer Selbstbeteiligung eingeschränkt.

    Einschluss Diensthaftpflichtversicherung:

    Die Diensthaftpflicht ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Anders als bei normalen Angestellten können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst schneller in Regress genommen werden. Je nach Ihrer Tätigkeit in den Bereichen Verwaltung, Bildung und Sicherheit (Polizei, Bundeswehr, etc…) sollte der Versicherungsschutz die entsprechenden Erweiterungen bieten.

    Beispiele:

    • Ein Lehrer, der mit seiner Klasse einen Ausflug unternimmt, kann haftbar gemacht werden, wenn einem der Schüler etwas zustößt
    sobald er fahrlässig gehandelt hat oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
    • Bei Behörden, in denen Entscheidungen von großer Tragweite getroffen werden (zB das Bauamt, weil es dort vielfach um hohe
    Summen geht). Werden Bauanträge abgelehnt, führt das nicht selten zu einer Klage gegen die Bauverwaltung. Werden während des
    Gerichtsverfahrens grobe Mängel bei der Bearbeitung des Antrags nachgewiesen, kann die Stadtverwaltung insgesamt, aber auch der
    betreffende Mitarbeiter persönlich, schadenersatzpflichtig werden.

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