Gebäudeversicherung: Interrisk schließt Deckungslücke bei Versichererwechsel

Für die meisten Kunden werden Versicherungen immer ein Buch mit 7 Siegeln bleiben. Zwar können viele Klauseln und/oder Gründe für bestimmte Entscheidungen mit Erklärungen vom Fachmann logisch erklärt werden, aber Manches wird sogar Fachleuten für immer ein Rätsel bleiben. Wie auch dieser kuriose, aber leider wahre Fall von Mai 2012:

Kunde wechselt seinen Gebäudeversicherer. Rund 1 Jahr später wird ein erheblicher Wasserschaden in der Küche (Anschluss der Spülmaschine undicht) festgestellt und ordnungsgemäß der aktuellen Versicherungsgesellschaft gemeldet. Obwohl es sich um einen versicherten Sachschaden gehandelt hat, lehnt die Versicherung mit der Begründung ab, dass der Schaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist. Der vorherige Versicherer argumentiert hingegen, der Schaden wäre erst nach Vertragsende entstanden. Ein Teufelskreis – v.a. da der exakte Schadenzeitpunkt tatsächlich nicht festgestellt werden konnte. Nun kommt aber der Hammer… OLG Celle (Az.: 8 U 213/11) entscheidet: Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden. Der Kunde bleibt also auf rund 30.000e Schaden zzgl. 10.000e Kosten (!!!) sitzen, obwohl er eigentlich nichts falsch gemacht hat!

Ich bin nun kein Jurist. Aber diese Entscheidung ist nun logisch wirklich nicht zu erklären. Jeder normale Mensch fragt sich: Wieso einigen sich die Versicherer nicht einfach und teilen den Schaden? Immerhin haben sie ja beide ordnungsgemäß die Versicherungsprämie bekommen und wäre kein Versichererwechsel, müsste man natürlich die volle Entschädigungsleistung zahlen.

Dies nahm u.a. der Maklerverband IGVM zum Anlass zusammen mit dem Branchendienst Versicherungstip vt einige Versicherer nach ihrer Einschätzung der Leistungspflicht anzuschreiben. Heraus kam eigentlich nur Blabla und Drückdrück. Jetzt hat aber allerdings InterRisk als die 1. Gesellschaft reagiert und gestern die folgende Pressemitteilung an alle Vertriebspartner geschickt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit wird ein Urteil des OLG Zelle (10.5.2012, Az. 8 U 213/11) heiß diskutiert. In dem entschiedenen Fall stellte der Kunde ein Jahr nach Wechsel des Versicherers einen Durchfeuchtungsschaden fest. Der neue Versicherer lehnte den Schaden ab, da der von ihm beauftragte Sachverständige „zweifelsfrei“ davon ausging, dass der ursächliche Schaden an der Anschlussleitung bereits vor Vertragsbeginn entstanden sein müsse. Der Kunde wandte sich nun an den Vorversicherer, der ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gab, das allerdings zum genau gegenteiligen Ergebnis kam.

Der nach Klageerhebung gerichtlich bestellte Sachverständige kam auch nach vier ergänzenden Stellungnahmen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Ebenso sahen sich die vom Gericht angerufene Materialprüfungsanstalt Braunschweig sowie der TÜV Nord außerstande, die Frage zu klären.

Die sich über acht Jahre und zwei Instanzen hinziehende Klage blieb letztendlich erfolglos, weil der Kunde keinem der beiden Versicherer nachweisen konnte, dass er einen Anspruch gegen ihn hatte. Obwohl der Kunde ununterbrochen versichert war, blieb er also auf seinem Schaden von 29.622 Euro plus Zinsen und Kosten sitzen!

Der GDV empfiehlt in solchen Fällen, dass der übernehmende Versicherer den Schaden feststellt (wie geschehen) und nur, wenn der Schaden eindeutig dem Vorversicherer zuzuweisen ist, auf diesen verweist (wie ebenfalls auf Basis des ersten Gutachtens geschehen). Spätestens nachdem sich im Gerichtsverfahren herausstellte, dass die Zuständigkeit nicht definitiv geklärt werden kann, hätte nach der unverbindlichen Empfehlung des GDV der übernehmende Versicherer den Schaden regulieren sollen.

Das Gerichtsverfahren wäre dem Kunden jedoch auch bei Beachtung der GDV-Empfehlung nicht unbedingt erspart geblieben. Zudem existiert für Sachschäden im Rahmen der Haftpflichtversicherung gar keine GDV-Empfehlung, obwohl solche – insbesondere im Zusammenhang mit Mietsachschäden – häufiger vorkommen als in der Sachversicherung.

Wir nehmen dies zum Anlass, eine Klarstellung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01) aufzunehmen, mit der wir als übernehmender Versicherer bei ununterbrochener Vorversicherung für Sachschäden (über alle Privatsparten hinweg) folgende verbindliche Zusagen machen:

• Die InterRisk lehnt die Schadenbearbeitung bei unklarer Zuständigkeit nicht ab.

• Wir treten für den Vorversicherer in Vorleistung, falls sich dieser entgegen unseren Feststellungen für nicht zuständig erklärt (mit einer Rückforderung muss der Kunde rechnen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vorversicherer aus anderen Gründen die Leistung verweigern oder kürzen durfte).

• Bei definitiv nicht klärbarer Zuständigkeit übernimmt die InterRisk den Schaden, soweit dieser sowohl bei uns als auch beim Vorversicherer gedeckt war.

• Falls festgestellt werden kann, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der InterRisk noch keine Anzeichen für einen eingetretenen Schaden hatte (wie in dem eingangs geschilderten Fall), übernehmen wir trotz unklarer Zuständigkeit auch eventuelle Mehrleistungen gegenüber der Vorversicherung, was natürlich insbesondere im Rahmen der XXL-Deckung wichtig sein kann (umgekehrt soll aber vermieden werden, dass bei sich bereits abzeichnenden Schäden schnell noch eine Umstellung auf InterRisk XXL erfolgt).

Gleichzeitig schließen wir bei dieser Gelegenheit noch die Versicherungslücke, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des Vortages endet und unser Vertrag erst mittags 12 Uhr beginnt.

Die neuen Regelungen, die wir unter den Verbindlichen Erläuterungen zu den B01 aufnehmen, lauten wie folgt:


Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)

Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.

Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.

Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)

Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des Vortages endet.


Die neuen Regelungen gelten ab sofort auch für bereits bestehende Verträge, denen die B01 zugrunde liegen (Privatversicherungs-Tarife ab 2011).

Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden
InterRisk Versicherungs-AG

Damit wäre dieses Thema nun abschließend erledigt – sofern man bei InterRisk versichert ist oder dahin wechselt. Bei allen anderen Gesellschaften besteht dahingehend derzeit noch ein nicht unerhebliches Restrisiko!

Ich habe ja schon mal über XXL-Unterschiede bei Unfallversicherungen berichtet, wobei InterRisk sehr positiv aufgefallen ist. Hier beweisen sie damit ein weiteres Mal, dass sie es mit ihrer Unternehmensvision wirklich ernst meinen.

InterRisk-Unternehmensvision

Mit anerkennenden Grüßen,
Wladimir Simonov

Comments 2

  1. Das Urteil des OLG Celle ist aus Sicht des Versicherungsnehmers eine sehr negative Auslegung gewesen. Vielleicht hätten die Versicherer auf Grund des nicht abzuklärenden Zeitpunktes des Schadens die Kosten ja auch untereinander aufteilen können. Das wäre doch die geeignete Lösung in einem solchen Fall gewesen.

  2. Hallo Wladimir

    Wie schon von meinem Vorredner angemerkt, ist das OLG Urteil eine unglückliche, aber für mich dennoch nachvollziehbare Entscheidung. Aus dem einfachen Grund, wenn der Versicherungsnehmer eben nicht exakt den Zeitpunkt des entstandenen Schadens nachweisen kann, so bleibt dem Gericht gar keine andere Entscheidungsmöglichkeit.
    Ich persönlich kann mir zwar nicht vorstellen, dass ein Wasserschaden durch einen Spülmaschinen Anschluß über ein Jahr braucht, um zu Schäden zu führen, heißt der entstandene Schaden muß also innerhalb der letzten Wochen oder Monate entstanden sein.
    Ich finde die vertragliche Anpassung bzw. Erweiterung des §3 seitens der InterRisk eine sehr kulante und kundenfreundliche Lösung, auch wenn diese für den betroffenen Versicherungsnehmer zu spät kommt.

Was meinen Sie dazu?