Was der Versicherer nicht weiß, macht ihn nicht heiß

VVG § 19 besagt bzgl. Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Darauf muss man regelmäßig die Kunden gesondert hinweisen – wenn danach gefragt wird, MUSS wahrheitsgemäß geantwortet werden. Zu viel sollte man aber auch nicht verraten, sonst gefährdet man uU den Versicherungsschutz zu optimalen Konditionen. Dies hat sich zum Glück mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz geändert, denn früher war der Kunde in der Pflicht alle gefahrenerheblichen Umstände auch ohne eine explizite Frage der Versicherung anzugeben. Nur – woher sollte der Durchschnittskunde das denn wissen? 🙂

So lief zB gestern die Beratung zu Absicherung der Arbeitskraft bei einem Ingenieur. Nachdem alle wir alle relevanten Bedingungspunkte geklärt haben, blieben noch 3 Versicherer in der engeren Auswahl übrig. Als nächsten Schritt schauten wir uns dann die jeweiligen Anträge an und entdeckten bei einem schweizer Versicherer die folgenden zusätzlichen Fragen:

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Unter Punkt 2 wird u.a. nach Chemikalien im Beruf gefragt. Das bringt aber genau diesen Kunden in unnötige Erklärungsnöte, denn er arbeitet in einem Labor und hat tatsächlich täglich mit etwaigen gefährlichen Chemikalien zu tun. Als Konsequenz könnte nun der Versicherer nach Kenntnisnahme dieser gefahrenerheblichen Umstände einen Zuschlag oder sogar Ausschluss verlangen, was natürlich recht suboptimal wäre.

Die Lösung: Einfach einen anderen der beiden verbliebenen Versicherer wählen, die NICHT explizit nach Chemikalien im Beruf fragen. Damit hat man einen ersten Stolperstein auf dem Weg zur optimalen Arbeitskraftabsicherung ganz legal & elegant umschifft 🙂

Mit wissenden Grüßen,
Wladimir Simonov

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