Schadensfall trennt Spreu vom Weizen

Hausrat: Muss man warten bis die Ermittlungsakte geschlossen ist?

Nach einem Einbruch oder Diebstahl dauert es häufig länger mit der Entschädigung, da die Hausratversicherung auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beharrt bevor reguliert wird. Schließlich kann es ja durchaus sein, dass der Versicherungsnehmer nicht wirklich ausgeraubt wurde und/oder Hinweise darauf bestehen, dass ein “Insiderjob” mit der Absicht von Versicherungsbetrug vorliegt. Nun lässt sich die Staatsanwaltschaft nicht so einfach und schon gar nicht von jedem in die Ermittlungsakten schauen, das wäre ja zu schön. Also bleibt die Ermittlungsakte geöffnet, bis der Fall aufgeklärt oder geschlossen ist. Oft vergehen also Monate bis die Ermittlungsakte geschlossen ist und mehrere weitere Wochen bis der Versicherung eine Kopie vorliegt.

Müssen Sie sich das also bieten lassen und wirklich monatelang auf Ihr Geld von der Hausratversicherung warten?

Nein. §14 VVG besagt nämlich:

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

Wenn die Staatsanwaltschaft also die Ermittlungsakte nicht freigibt, muss der Versicherer sich selbst und auf seine Kosten darum kümmern. Er könnte bspw. einen Rechtsanwalt vor Ort mandatieren, welcher dann im Auftrag der Versicherung Akteneinsicht vornimmt. Sofern der Kunde alle notwendigen Unterlagen eingereicht hat, muss er also nicht mehr als 4-6 Wochen auf sein Geld oder einen Abschlag in angemessener Höhe warten. Sollte die Versicherung sich weigern, so könnte man selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, um einen angemessenen Abschlag bzw. die Versicherungsleistung einzufordern – die Kosten müsste dann auch die widerspenstige Gesellschaft tragen.

Schadensfall trennt Spreu vom Weizen

Wer hilft mir dabei?

Ihr Versicherungsmakler sollte die Fristen immer im Blick haben und wird Ihnen sowohl bei der Schadensmeldung als auch der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Fristsetzung an die Versicherung helfen. Lassen Sie professionell beraten und betreuen, denn besonders im Schadensfall trennt sich die Spreu vom Weizen.

Mit fristgerechten Grüßen,
Wladimir Simonov

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